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Alterssabbatical

Maßnahme gilt für Beamte und Vertragsbedienstete.

Voraussetzungen für das Alterssabbatical

Ab dem 55. Lebensjahr möglich, mindestens 5 Jahre durchgehend  im Landesdienst
Gegenüber dem bisherigen Sabbatical kann eine längere Freiphase erreicht werden.

 

Ab dem Monatsersten nach dem 55. Geburtstag frühestens möglich. 

 

Unterschied gegenüber dem bisherigen Sabbatical
Das normale Sabbatical kann unabhängig von einem Termin beantragt werden, eröffnet aber nur 1 Jahr Freistellung. Das Alterssabbatical ermöglich eine Freistellungsphase von einem ½  Jahr bis zu 5 Jahren.

 

Beschäftigungsausmaß für Beamte

Bei Beamten muss das Beschäftigungsausmaß mindestens 50%  (= 20 Wochenstunden) über die gesamte Rahmenzeit betragen.

(Siehe Beispiele unten angeführt)

Beschäftigungsausmaß für Vertragsbedienstete

Das Mindestbeschäftigungsausmaß beträgt bei Vertragsbediensteten ein Drittel = 14 Stunden oder 35%.

(Siehe Beispiele unten angeführt) 

 

Bezugsmäßige Auswirkung
Je länger die Beschäftigungsphase in der Rahmenzeit ist, desto höher ist der Bezug in der Freistellungsphase.

 

Die Rahmenzeit
Ist die Summe der Beschäftigungsphase und der Freiphase und kann zwischen 2 und 10 Jahren betragen.

 

Die Freizeitphase
resultiert aus der notwendigen monatlichen Bezugshöhe (lt. Angabe auf der Vollmacht) und der zur Verfügung stehenden Rahmenzeit. Für Beamte kann die Freiphase maximal die Hälfte der Rahmenzeit betragen.

 

Die Freizeitphase endet frühestens mit dem gesetzlichen Regelpensionsalter

VB Frauen 60. Lebensjahr bis 2023 dann jährliche Anhebung um ein halbes Jahr 2024 60 ½, 2025 61, usw. bis das 65. Lebensjahr erreicht ist.
Hinweis: Sie können auf Wunsch auch über das Regelpensionsalter hinaus, maximal jedoch bis zum 31.12. des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr erreicht wurde, Dienst verrichten.

VB Männer und alle Beamtinnen und Beamte haben das Regelpensionsalter mit dem 65. Lebensjahr erreicht, können aber bis 31.12. des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr erreicht wird, Dienst verrichten.


Dienstrechtliche/Finanzielle Auswirkung

Beim Alterssabbatical handelt es sich um eine Teilbeschäftigung. Daher werden ein in diesem Zeitraum fälliges Dienstjubiläum und die Abfertigung alt (VB im alten Dienstrecht bis Diensteintritt 31.12.2002) aliquotiert. Es wird anstelle das Letztbezuges ein Durchschnittsbezug der letzten 60 Monate  (=5 Jahre) als Berechnungsgrundlage herangezogen. Das bedeutet bei 5 Jahren mit 50% eine Halbierung der "Abfertigung alt" und gleichzeitig eine Reduktion der Mitarbeitervorsorge durch die niedrigere Bezugshöhe.

 

Achtung: Mit dieser Auswirkung müssen die Bediensteten einverstanden sein! (auf Vollmacht ankreuzen)

 

Um die Dauer des Sabbaticals und die Freistellungphase feststellen zu  können, müssen uns  die Bediensteten ihre monatlich notwendige  Bezugshöhe bekannt geben. (Beiblatt „Alterssabbatical“  zur Vollmacht)

Es können auch Bezugsanteile in der Freistellungsphase wegfallen, z.B. Außendienstgebühren, Mehrdienstleistungen,  quantitative angeordnete Mehrdienstleistungen, Pendlerpauschale, Reisebeihilfe u.ä.m.

Auswirkung auf Pension
Keine Abschläge!

 

Alterssabbatical mögliche Kombinationen                                                      

  • Ist nicht kombinierbar mit Jubläumsfreistellung
  • Ist kombinierbar mit Ansparen von Urlaub, Zustimmung des Dienststellenleiter ist notwendig – Planung der Nachbesetzung       (DPV/LPV  Mitwirkung)

 

Mehrdienstleistungen

Werden in der Vollphase voll bezahlt, fallen in der Freiphase weg!

             

Nebenbeschäftigungen im Alterssabbatical
Müssen auch gemeldet werden

 

Abbruch der Maßnahme bzw. vorzeitiges Ende
Das Alterssabbatical kann gemäß § 132 Abs. 6 LBG widerrufen werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen!

 

Vollmacht
Für die Beratung ist die Vollmacht mit dem aktuellen Nettobezug und dem notwendigen monatlichen Bezug im Zeitraum des Sabbaticals anzugeben. Diese Vollmacht zur Berechnung/Beratung Ihres Alterssabbaticals finden Sie unter "Vollmachten" in der Rubrik Formulare.

 

BEISPIEL: Beschäftigungsausmaß für Beamte

Für Beamte kann die Freiphase maximal die Hälfte der Rahmenzeit betragen.
 

Bsp. Beschäftigungsausmaß 100%  (= 40 Wochenstunden)

  • Rahmenzeit 10 Jahre: Beschäftigungsphase 5 Jahre, Freiphase 5 Jahre ergibt ein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß von 50%.
  • Rahmenzeit 10 Jahre: Beschäftigungsphase 9 Jahre, Freiphase 1 Jahr
    ergibt ein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß von 90%

 

Bsp. Beschäftigungsausmaß 75%  (= 30 Wochenstunden)

  • Rahmenzeit 10 Jahre: Beschäftigungsphase 5 Jahre, Freiphase 5 Jahre ergibt ein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß von 37,5%. ACHTUNG: Das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß unterschreitet das Mindestbeschäftigungsausmaß für Beamte von 50% (= 20 Std.); somit ist das nicht möglich!
  • Rahmenzeit 10 Jahre: Beschäftigungsphase 7 Jahre, Freiphase 3 Jahreergibt ein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß von 52,5%

BEISPIEL: Beschäftigungsausmaß für Vertragsbedienstete

Bsp. Beschäftigungsausmaß 100%  (= 40 Wochenstunden)

  • Rahmenzeit 10 Jahre: Beschäftigungsphase 5 Jahre, Freiphase 5 Jahre
    ergibt ein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß von 50%.
  • Rahmenzeit 10 Jahre: Beschäftigungsphase 9 Jahre, Freiphase 1 Jahr
    ergibt ein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß von 90%
  • Rahmenzeit 8 Jahre: Beschäftigungsphase 3 Jahre, Freiphase 5 Jahre
    ergibt ein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß von 37,5%

 

Bsp. Beschäftigungsausmaß 75%  (= 30 Wochenstunden)

  • Rahmenzeit 10 Jahre: Beschäftigungsphase 5 Jahre, Freiphase 5 Jahre ergibt ein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß von 37,5%
  • Rahmenzeit 10 Jahre: Beschäftigungsphase 7 Jahre, Freiphase 3 Jahre
    ergibt ein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß von 52,5%

Betriebsvereinbarung Mobbing - Prävention und Intervention im NÖ Landesdienst

Mobbing verursacht menschliches Leid und hohe betriebswirtschaftliche Kosten. Aus beiden Gründen wird ein Betriebsklima und Führungsverhalten angestrebt, in dem Mobbing nach Möglichkeit gar nicht entstehen kann.

 

Mobbingprävention hat Vorrang.

 

Mobbingprävention bedeutet nichts anderes als gegenseitige Wertschätzung,  offene Kommunikation, Transparenz, gute Führungsqualität, Mitsprache und Mitgestaltung der Beschäftigten….

 

Zu Mobbingprävention gehört vor allem, die Informiertheit zum Thema und Bewusstseinsbildung zu fördern. Erhöhung des Wissens über Mobbing auf der Seite der Personalverantwortlichen, sowie auf Seite der Personalvertretung/Betriebsrat und der MitarbeiterInnen ist daher ein wichtiger Schritt.

Berufshaftpflichtversicherung

Berufshaftpflicht für den NÖ Landesdienst - Ihr Schutzschild am Arbeitsplatz

 

 

Die Sicherheit der NÖ Landesbediensteten ist für die Dienstnehmervertretungen ein zentrales Anliegen. Deshalb unterstützen die Landespersonalvertretung und der Zentralbetriebsrat auch die Absicherung durch eine Berufshaftpflichtversicherung. Diese bietet einen Versicherungsschutz für alle Haftpflichtangelegenheiten (Organ-, Amts- und Dienstnehmerhaftung) der NÖ Landesbediensteten. Das bedeutet, stellt der Dienstgeber bei Fehlleistungen Regressansprüche gegenüber der/dem Bediensteten, so bringt die Berufshaftpflichtversicherung eine Absicherung des Risikos.

 

Die Rahmenverträge dazu wurden zwischen den Dienstnehmervertretungen und der NÖ Versicherung vereinbart und sind speziell den Berufsgruppen im NÖ Landesdienst angepasst.

 

Ein Missgeschick ist schnell passiert. Beispiele die täglich passieren können:

 

Beispiel 1: Ein Landesbediensteter rammt beim Straßendienst eine Hausmauer und beschädigt dadurch die Arbeitsmaschine des Landes NÖ.

 

Beispiel 2: Durch eine ungeschickte Bewegung stößt eine Landesbedienstete ihren Bildschirm um. Dieser fällt zu Boden und ist defekt.

 

Beispiel 3: Ein Landesbediensteter transportiert ein paar Kisten mit einem Rollwagen. Bei der Liftbenützung beschädigt er mit dem Wagen den Wandspiegel.

 

Beispiel 4: Eine Referentin stellt einen fehlerhaften Untersuchungsbefund für die Trinkwasserqualität eines Brunnens aus. Durch den Genuss des Wassers erkranken die Brunnenbesitzer. Die Referentin wird mit Schadensersatzforderungen konfrontiert.

 

In diesen und anderen Fällen sichert Sie die Berufshaftpflichtversicherung ab. Natürlich muss jeder Fall genau geprüft werden, denn die Verschuldensfrage hängt von unterschiedlichen Komponenten ab. Bei Verschulden wird der Schaden bezahlt,ansonsten die Abwehr der unberechtigten Schadensforderung übernommen.

 

Leistungen

• Personen- und Sachschäden

• abgeleitete Vermögensschäden

• reine Vermögensschäden

• Umweltstörung durch Störfall

• Schäden aus dem Gebrauch von Dienstkraftfahrzeugen (einschließlich Anhänger und Arbeitsmaschinen)

NEU ab 1. Mai 2017: Prämienfreier Unfallschutz für Beruf und Freizeit

 

Monatsprämie (Neu ab 1. Mai 2017): € 3,40 (inkl. Versicherungssteuer) davon bezahlt der Dienstgeber monatlich € 1,70 (inkl. Versicherungssteuer). Der Prämieneinzug erfolgt über die Gehaltsverrechnung.

 

Versicherungssumme: € 1.500.000,-

Dauernde Invalidität nach Unfall      € 30.000,-

(ab einem Invaliditätsgrad von 20%)

Unfalltod                                           € 15.000,-

 

Überprüfen Sie, ob Sie bereits versichert sind. Ein Abschluss ist jederzeit möglich.

 

Detaillierte Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung erhalten Sie bei Ihrer Dienstnehmervertretung vor Ort oder bei unseren Referentinnen und Referenten der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates.

 

 

 

Die digitale Version der Broschüre finden Sie unter der Referenzverwendung "Broschüren der DienstnehmerInnenvertretung".

Bildungskarenz (nur VB)

Es besteht die Möglichkeit für Vertragsbedienstete, Bildungskarenz in Anspruch zu nehmen. Die Bestimmungen dafür sind mit Inkrafttreten der Novelle zwar aus den Dienstrechten (NÖ LBG, LVBG) entfernt worden, dafür wird die zukünftige Bewilligungen auf Grundlage der allgemeinen Bestimmungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vorgenommen. Dies hat den Vorteil, dass gesetzliche Anpassungen in den Dienstrechten nicht mehr erforderlich sind und aktuelle Änderungen schneller umgesetzt werden können.

 

Die wesentlichen Eckpfeiler für die Inanspruchnahme der Bildungskarenz sind:

  • Das Dienstverhältnis ist zumindest 6 Monate aufrecht.
  • Die Bildungskarenz wird mit einer Laufzeit zwischen 2 Monaten und 1 Jahr abgeschlossen.
  • Es stehen keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegen.
  • Ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld vom AMS muss bestehen.

Bildungsteilzeit (nur VB)

Bildungsteilzeit kann für die Dauer von mindestens 4 Monaten bis maximal 2 Jahren unter folgenden Bedingungen durch den Dienstgeber ermöglicht werden:

  • Das Dienstverhältnis ist seit mindestens 6 Monaten aufrecht.
  • Es stehen keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegen.
  • Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird um mindestens 25 % und höchstens 50 % reduziert.
  • Aus der Erledigung vom Dienstgeber muss hervorgehen, dass diese zu Bildungszwecken erfolgt ist.
  • Die vereinbarte Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf 14 Wochenstunden nicht unterschreiten.

 

Vorteil: Jede Arbeitsstunde, die reduziert wird, wird vom Arbeitsmarktservice (AMS) mit 0,76 Euro „Bildungsteilzeitgeld“ pro Tag gefördert – ein Beispiel: Reduzierung von 40 auf 30 Stunden pro Woche bedeutet daher 10 Stunden x 0,76 Euro x 31 Tage (Juli) = 235,60 Euro (Reduzierung auf 20 Stunden bedeutet das Doppelte).

 

Hinweis: Für die Beantragung des AMS-Bildungsteilzeitgeldes gibt es eine spezielle Bescheinigung des AMS.

 

Die Bewilligung erfolgt durch die Abteilung Personalangelegenheiten!

 

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Personalvertretung


 

 

Bildschirmarbeitsbrille

Was ist eine Bildschirmbrille?

Die Bildschirmbrille ist ein Arbeitsmittel, welches so wie Tisch, Sessel oder PC dem Arbeitsplatz zuzuordnen ist. Und so sieht die Bildschirmbrille aus: einfache Fassung, keine Tönung, einfache Entspiegelung.

 

Wie kommen Sie zu einer Bildschirmbrille?

Mit einer vom Augenfacharzt ausgestellten Verordnung suchen Sie einen Optiker auf und reichen dann diese Verordnung gemeinsam mit der Rechnung und dem vollständig ausgefüllten Antragsformular direkt bei LAD3-Bedienstetenschutz ein.
Hinweis: Eine weitere Antragstellung auf Zuschuss zur Bildschirmarbeitsbrille ist frühestens nach einem Abstand von 3 Jahren möglich.

 

Den Antrag für eine "Bildschirmarbeitsbrille" finden Sie in der Rubrik "Formulare"

 

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Personalvertretung

 

Erwerb von zusätzlichem Erholungsurlaub

Diese Maßnahme gilt sowohl für B und VB ab dem 55. Lebensjahr.

 

Ziel
Längere Erholungsphasen durch den Erwerb zusätzlicher Urlaubstage.

 

Voraussetzung

  • Erst ab dem 55. Lebensjahr möglich.
  • Ist nur für Vollbeschäftigte Bedienstete möglich, 
  • muss mindestens seit 1 Jahr vollbeschäftigt sein.
  • Klärung der Inanspruchnahme mit der Dienststellenleitung. Einbindung der DPV


Erwerb auf Antrag
Durch die Einbehaltung von 10% des Dienstbezuges können insgesamt 14,5 Stunden pro Monat erworben werden. Einkauf kann jederzeit beendet werden.

 

Neue Verfallsregelung vom Erholungsurlaub beachten
Auch zusätzlich erworbener Erholungsurlaub unterliegt der Verfallsregelung.
Wird zusätzlicher Urlaub mit dem 55., 56., 57. Lebensjahr erworben ist der Verfall möglich. Ab dem 58. Lebensjahr kann der Erholungsurlaub mitgenommen werden.  Denn ab dem 60. Lebensjahr verfällt der Urlaub nicht. So können Urlaubsreste aus den Vorjahren, und der über 160 Stunden hinaus gehende Urlaubsteil etwa für den Verbrauch vor der Pension bzw. vor dem Ruhestand herangezogen werden. 

Die Einbindung der Dienststellenpersonalvertretung (DPV)
Die geplante Inanspruchnahme des zusätzlichen Erholungsurlaubes ist im Vorhinein mit der Dienststellenleitung zu klären. Für die Urlaubs- bzw. Arbeitseinteilung ist das Einvernehmen mit der DPV herzustellen.

 

Mögliche Verbrauchsszenarien

  • vor dem Pensionsantritt
  • eine kurze und eine lange Woche
  • Erholung bei chronisch erkrankten Bediensteten oder nach längerer Krankheit
  • bei Sorgepflichten die zusätzlichen Zeitaufwand notwendig machen
  • kurzer Ausstieg aus dem Beruf

 

 

Gehaltsumwandlungsmodell

Sicher sparen mit dem Gehaltsumwandlungsmodell!

 

Wie viele Ihrer Kollegen/-innen können auch Sie mit dem Gehaltsumwandlungsmodell Steuern sparen.


Sie investieren monatlich 25 Euro, zahlen aber nur 12,50 bis 15,88 Euro!

Wenn Sie das Gehaltsumwandlungsmodell abschließen, werden im Zuge der Lohnverrechnung monatlich 25,- Euro in eine zukunftssichernde Maßnahme eingezahlt. Da die Prämie vor Steuerabzug von Ihrem Gehalt abgeführt wird, "schenkt" Ihnen der Staat für diesen Betrag die Lohnsteuer. Dadurch kommen Sie zum Beispiel bei einer 15-jährigen Laufzeit in den Genuss einer 7 bis 10%-igen Verzinsung.

 

Vorteile des Gehaltsumwandlungsmodelles auf einen Blick!

  • € 25,- pro Monat werden lohnsteuerfrei Ihrer Polizze gutgeschrieben.
  • Die Prämie wird über die Gehaltsverrechnung automatisch abgebucht.
  • Die Steuerersparnis entspricht Ihrer Steuerprogression.
  • Steuerfreie Auszahlung bei Vertragsablauf
  • Sichere Veranlagung druch garantierten Rechenzins.

Bei Fragen zu diesen Produkten oder zu anderen Vorsorgethemen steht Ihnen unser Partern - die NV - gerne zur Verfügung.

 

Hier geht´s zur NV Gehaltsumwandlungsbroschüre

 

Sollten Sie am Gehaltsumwandlungsmodell interessiert sein wenden Sie sich einfach an Ihren persönlichen NV-Ansprechpartner oder an:

 

 

Industrie- und Weinviertel:

Klaus Neubauer

0664 / 80109 - 6734

klaus.neubauer(at)noevers.at

 

 

Most- und Waldviertel:

Martin Loimer

0664 / 80109 - 6296

martin.loimer(at)noevers.at

 

 

Gehaltsvorschuss

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Bediensteten auf Ansuchen ein -
binnen längstens zehn Jahre - rückzahlbarer Gehaltsvorschuss auf ihre Be-
züge gewährt werden. Ein Gehaltsvorschuss wird grundsätzlich erst nach einer mindestens einjährigen effektiven Dienstzeit und bei Bestehen eines
unbefristeten Dienstverhältnisses gewährt. Bei Gehaltsvorschüssen, die in
den ersten drei Jahren des Landesdienstes beantragt werden, sind Bürg-
schaftserklärungen bis zum Betrag von € 3.633,64 nicht erforderlich. Ein
Gehaltsvorschuss wird auch während eines Mutterschaftskarenzurlaubes
(Vaterkarenzurlaubes) bewilligt.


Ein Ansuchen um Gewährung eines Bezugsvorschusses ist mit den erfor-
derlichen Unterlagen (z. B. Kostenvoranschlag, Kaufvertrag, Baubewilli-
gungsbescheid, Rechnungen usw.), die nicht älter als 6 Monate sein dür-
fen, im Dienstweg an die Abteilung Personalangelegenheiten zu richten.
Die bestimmungsgemäße Verwendung ist innerhalb von drei Monaten
durch Vorlage von Kostenvoranschlägen nachzuweisen.

Die Rahmenbedingungen für einen Gehaltsvorschuss wurden im Oktober
2018 neu verhandelt und deutlich verbessert. Unter folgenden Vorausset-
zungen wird ein Bezugsvorschuss gewährt:

 

1. Für NEUSCHAFFUNG von WOHNRAUM durch

  • Errichtung eines Eigenheimes
  • Ankauf eines Eigenheimes, einer Eigentums- oder Genossenschafts-
    wohnung
  • Ankauf einer Altwohnung
  • Fertigstellung eines Eigenheimes (Fassade, Innentüren)
  • Zu-, Auf- und Umbauten einer Wohneinheit in der Höhe von € 10.000,–

    Dieser Gehaltsvorschuss kann erhöht werden:
  • um € 2.000,00, wenn den Bediensteten der Alleinverdienerabsetzbetrag
    zusteht,
  • um € 1.000,00 für jedes Kind unter 18 Jahren, für das den Bediensteten
    der Kinderzuschuss zusteht.

Das Höchstausmaß dieses Gehaltsvorschusses beträgt € 15.000,–.
Ein Bezugsvorschuss für die Errichtung eines Eigenheimes bzw. für Zu-,
Auf- und Umbau kann nur gewährt werden, wenn Bedienstete Eigentümer
des Bauplatzes sind.
Der Gehaltsvorschuss für Neuschaffung von Wohnraum kann nur EIN-
MALIG gewährt werden.

 

Subjektsförderung statt Objektsförderung:
Mit der im Jahr 2018 ausverhandelten neuen Gehaltsvorschussrichtlinie
können den Gehaltsvorschuss für ein Objekt (Haus) ab sofort auch beide
Landesbedienstete - die in diesem Objekt (Haus) wohnen (werden) - bean-
tragen und diese soziale Unterstützungsform in Anspruch nehmen

 

2. Für ALTHAUSSANIERUNG oder WOHNUNGSVERBESSE-

RUNG bereits bestehender Wohnungen

Höhe € 4.000,–
Wurde ein Gehaltsvorschuss für Instandsetzungs- oder Installationsarbeiten
oder ein Gehaltsvorschuss zur Neuschaffung von Wohnraum bereits gewährt,
so kann ein neuerlicher Bezugsvorschuss zur Althaussanierung oder Woh-
nungsverbesserung zehn Jahre ab Auszahlung des seinerzeitigen Gehalts-
vorschusses zuerkannt werden. Als Arbeiten zur zeitgemäßen Umgestaltung
einer Wohnung wird auch ein Kachelofen als Primärheizung anerkannt.

 

3. Zum Ankauf einer KÜCHENEINRICHTUNG

Höhe bis € 1.500,–
Unterstützung für Bedienstete bis zum vollendeten 35. Lebensjahr zum Ankauf
einer Kücheneinrichtung. Dieser Gehaltsvorschuss wird jedoch auf das Höchs-
tausmaß eines Gehaltsvorschusses zur Neuschaffung von Wohnraum angerech-
net.

 

4. Zum Ankauf eines KRAFTFAHRZEUGES

Höhe bis € 1.500,–
Dieser Bezugsvorschuss wird nur gewährt, wenn der Ankauf im dienst-
lichen Interesse liegt. Dieses liegt vor, bei Bediensteten mit Anspruch auf
Reisebeihilfe, wenn deren auswärtige Dienstverrichtung regelmäßig mit
dem Privatfahrzeug durchgeführt wird und bei Bediensteten mit Anspruch
auf Reisepauschale (Fluss- und Schleusenwärter, Bauführer, Forsttechniker
und Fahrer von Spezialfahrzeugen), sowie bei Bediensteten, die innerhalb
der letzten zwölf Monate ab Antragstellung mindestens an 30 Tagen Dienst-
reisen mit Anspruch auf Kilometergeld durchgeführt haben.

Sonderregelung: Bei Aushilfskindergartenpädagoginnen/pädagogen, in-
terkulturellen MitarbeiterInnen mit ständig wechselndem Dienstort und
ambulanten Sonderkindergartenpädagoginnen/pädagogen kann ein Ge-
haltsvorschuss bis € 3.000,- gewährt werden. Die einjährige effektive Lan-
desdienstzeit kann hier nachgesehen werden.

 

5. BEGRÄBNISKOSTEN

Höhe bis € 1.200,–
für Familienangehörige und nahe Verwandte (Eltern, Geschwister, Gattin/
Gatte, Kinder)

 

6. Bei NOTLAGEN unter folgenden Umständen:

Höhe bis € 1.000,–

  • bei Krankheiten für sich selbst, für Familienangehörige oder der Sorge-pflicht unterliegende Angehörige, sowie bei Operationen
  • Unfälle (eigene und von Familienangehörigen sowie der Sorgepflicht unterliegende Angehörige)
  • kieferorthopädische Behandlung für Kinder
  • Zahnreparaturen bzw. Zahnersatz (wird nur für Bedienstete selbst gewährt)

7. Bei VEREHELICHUNG EINES KINDES

Höhe bis € 1.000,–
Es gilt allerdings der Grundsatz, dass ein derartiger Gehaltsvorschuss nur
denjenigen gewährt werden kann, die nach den Grundsätzen des ABGB
auch zur Leistung des Heiratsgutes bzw. für die Gewährung einer Ausstat-
tung verpflichtet sind. Sind beide Elternteile Landesbedienstete, ist der Be-
zugsvorschuss nur einem Elternteil oder anteilsmäßig zu gewähren.

 

8. Bei VEREHELICHUNG VON LANDESBEDIENSTETEN

Höhe bis € 1.000,–
Grundsätzlich können Gehaltsvorschüsse, mit Ausnahme des Gehaltsvor-
schusses für Neuschaffung von Wohnraum, mehrfach gewährt werden. Um
einen Gehaltsvorschuss aus demselben Titel erneut beantragen zu können,
muss der alte Gehaltsvorschuss bereits getilgt sein.

 

Nähere Informationen erhalten Sie Sie bei Ihrer zuständigen örtlichen Personalvertretung oder gerne auch telefonisch beim Büro der LPV, Mariella Wiedl, Tel. 02742/9005 DW 13417.

Gruppenkrankenversicherung

Zusatz-Gruppenkrankenversicherung

 

Als DienstnehmerInnenvertretung ist uns die Säule der Sicherheit überaus wichtig. Ein Element, das wesentlich für unsere Kolleginnen und Kollegen im NÖ Landesdienst ist. Daher bieten wir Möglichkeiten an, damit Sie sich bestmöglich absichern können. Einerseits durch den Rechtsschutz bei einer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft, andererseits durch eine Berufshaftpflichtversicherung.

Überdies sehen wir es aber als einen wichtigen Auftrag, die Absicherung - auch im schlimmsten Fall, wenn es um Ihre Gesundheit geht - mit anzubieten. Daher haben wir mit unseren bestehenden Versicherungsträgern die Gruppenkrankenversicherung neu ausverhandelt. Diese beinhaltet für unsere 40.000 KollegInnen nicht nur spezielle Leistungen, die auch flexibel optional erweiterbar sind, sondern zudem auch zu Top-Konditionen.

 


Mehr Informationen entnehmen Sie bitte unserer Broschüre:

 

Hier geht`s zur Broschüre LPV - Zusatz-Gruppenkrankenversicherung


 

Nutzen Sie die Möglichkeit, die unser Partner INVIVA, der den Vertrag mit uns
gemeinsam ausverhandelt hat, zur Verfügung stellt:
Sei es für Fragen, Beratungen oder einer unverbindlichen Berechnung.

 

Hier geht´s zur direkt zur INVIVA Homepage (Spezialbereich NOEL)

Hier geht`s zum Angebotsformular (Onlineversion)

Hier geht`s zum Angebotsformular (Worddokument)
(Ausfüllen, abspeichern und E-Mail an frontoffice(at)inviva.at)

 

unsere INVIVA AnsprechpartnerInnen:

 

INVIVA GmbH.
Dietrich-Keller-Straße 24
8074 Raaba-Grambach

 

Homepage: Gruppenkrankenversicherung Land Niederösterreich
E-Mail: noel(at)gruppenkrankenversicherung.at
Telefon: +43 (316) 407078

 

 

 

Impfschutz MMR (Masern-Mumps-Röteln)

Der Schutz Ihrer Gesundheit ist uns wichtig. Deshalb unterstützen wir auch in Kooperation mit den Abteilungen GS1-Gesundheitswesen und LAD3-Bedienstetenschutz die Aktion "Schutzimpfung MMR (Masern-Mumps-Röteln)", die aktuell in den Blickpunkt der Medienlandschaft gerückt ist.

 

Dabei wird sensibilisiert, dass die Zahl der Masernerkrankungen in der europäischen Region stark gestiegen ist. Die WHO fordert demnach auf, umfassende Maßnahmen zu ergreifen, um die weitere Ausbreitung der Krankheit zu stoppen. Das Masernvirus ist sehr ansteckend und verbreitet sich leicht, immer wieder kommt es zu schweren Erkrankungsverläufen mit Gehirnentzündungen bis hin zu Todesfällen. „Um Ausbrüche zu vermeiden, sollten alle Altersgruppen geschützt sein“, so die WHO. Unter folgendem Link finden Sie diesbezüglich eine aktuelle und vertiefende Information des Bundesministerium für Gesundheit https://www.bmgf.gv.at/home/Masern

 

Wer sollte sich impfen lassen?
Alle Personen, die noch keine zwei Lebendimpfstoffe verabreicht bekommen haben bzw. die eine Masernerkrankung noch nicht sicher durchgemacht haben. Im Zweifelsfall kann auch eine Titer-Bestimmung (Blutuntersuchung) beim Hausarzt durchgeführt werden, an Hand derer man beurteilen kann, ob eine Infektion bereits durchgemacht wurde oder nicht.

 

Bei der Masern-Impfung handelt es sich um eine freiwillige Impfung, die jedoch von Ärzten und Gesundheitsbehörden ausdrücklich empfohlen wird. Dabei wird ein Kombinationsimpfstoff eingesetzt, welcher gleichzeitig auch gegen Mumps und Röteln schützt. Für interessierte Kolleginnen und Kollegen im NÖ Landesdienst konnten wir mit der Abteilung Gesundheitswesen vereinbaren, dass die Impfstoffbeschaffung und die Verabreichung des Impfstoffes durch unsere Amtsärztinnen und Amtsärzte an den Bezirkshauptmannschaften kostenlos ist. Eine Anmeldung (zwecks Impfstoffbeschaffung) bzw. Terminvereinbarung ist durch die Dienstelle notwendig.

 

Nutzen Sie das Angebot und die Möglichkeit der Impfung, um die gesundheitliche Gefahr durch eine Masernerkrankung zu verhindern.

Impfschutz für KindergartenpädagogInnen (KDG, SOKI, IKM)

 

FSME Impfung und Hepatitis-A/B-Vorsorge für KindergartenpädagogInnen, SonderkindergartenpädagogInnen und Interkulturelle MitarbeiterInnen

 

HEPATITIS-A/B-Vorsorge

 

Die Abteilung LAD3-Bedienstetenschutz fördert die Hepatitis-A/B-Vorsorge von Kindergartenpädagoginnen.

 

Folgende Unterlagen sind als Nachweis einzureichen:

 

·        vollständig ausgefülltes Antragsformular

·        Kopie des Impfpasses sowie Rechnung über die Anschaffung des Impfstoffes und des Arzthonorars

 

Förderungshöhe:

Grundimmunisierung                                         max. € 220,--

Teilimpfung bzw. Auffrischung                           max. €   85,--

 

Die Förderung der Hepatitis-A/B-Vorsorgeimpfung tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.

 

 

Den Antrag auf "Förderung der Hepatitis A/B-Vorsorge" finden Sie in der

Rubrik "Formulare"

 

FSME Vorsorgemaßnahme (Zeckenimpfung)

 

Für Personen, deren Tätigkeit überwiegend (mehr als 50 Prozent) im Wald- und Wiesenbereich durchgeführt wird, gibt es die FSME-Impfaktion der AUVA bzw. BVA. Bei dieser Impfaktion handelt es sich um eine freiwillige Leistung zur Verhütung von Berufskrankheiten und bedeutet die kostenlose Bereitstellung des Impfstoffes für den betroffenen Personenkreis.

 

Die Verimpfung des mitgebrachten Impfstoffes kann durch unsere Amtsärztinnen und Amtsärzte kostenlos durchgeführt werden.

 

Jubiläumsfreistellung für Beamte und Vertragsbedienstete

Diese Maßnahme gilt sowohl für B und VB

 

Ausgangslage
Insgesamt könnten 7 Monatsbezüge der Jubiläumsbelohnungen in Freizeit umgewandelt werden. Der errechnete Betrag wird vom Zeitpunkt der Einbehaltung bis zum Zeitpunkt der Umwandlung in Freizeit aufgewertet.

Die Jubiläumsbelohnungen (25, 30, 40 Jahre) können anstelle der Ausbezahlung im Anspruchsjahr als Freizeit angespart werden und müssen vor dem Regelpensionsalter verbraucht werden. Wird kein Antrag auf Umwandlung in Freizeit gestellt oder endet das Dienstverhältnis vor dem Regelpensionsalter, ist der unverbrauchte Betrag der einbehaltenen Jubiläumsbelohnung(en) zum Ende des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Pensionierung auszuzahlen.

Der Antrag auf Einbehaltung der Jubiläumsbelohnung muss im Jahr der Fälligkeit bis 30. September gestellt werden

 

Die Umwandlung in Freizeit
Der Betrag wird mittels Bescheid in Freizeit umgewandelt, die beabsichtigte Inanspruchnahme ist 1 Jahr aber mindestens 3 Monate vor Beginn der Freistellung zu beantragen. 

Nichtverfall von Erholungsurlaub

Ist für alle Bedienstete ab dem  60. Lebensjahr gültig!

 

Ziel

Verkürzung der Zeit vor der Pension. Nach längeren Erkrankungen ist der Verbrauch auch schon früher möglich.

 

Der Verbrauch nur mit Antrag vorher möglich

160 Stunden Erholungsurlaub müssen pro Jahr verbraucht werden. (Dienstnehmerschutz!)

Der nicht verbrauchte Resturlaub kann mitgenommen werden und vor der Pensionierung, vor Beginn der Freiphase des Alterssabbatical verbraucht werden.

 

Die Einbindung der Dienststellenpersonalvertretung (DPV)

Die geplante Inanspruchnahme des zusätzlichen Erholungsurlaubes ist im Vorhinein mit dem Dienststellenleiter zu klären.

Für die Urlaubs- bzw. Arbeitseinteilung ist das Einvernehmen zwischen dem Dienststellenleiter und der DPV herzustellen.

"Opting-Out" - Zuordnung wegen herabgesetzter Leistungsfähigkeit für Beamte

Ziel
Ausstiegsmöglichkeit für Beamte  ab vollendetem 55. Lebensjahr mit  Zuordnung in eine niedrigere Verwendung (maximal 5 NOG niedriger).

 

Voraussetzung
Beamte müssen dienstfähig sein, sind aber nach eigenem Empfinden den Anforderungen der derzeitigen Verwendung nicht mehr gewachsen. Anderer Dienstposten muss vorhanden sein. Medizinische Indikation, keine Stichtagsveränderung, keine Dienstprüfung notwendig. Manchmal kann für die neue Stelle eine Untersuchung notwendig sein.

 

Rahmenbedingungen

  • 6 Jahre Ausgleichszulage, Personalzulage und Qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung werden mit berücksichtigt.
  • 2 Jahre 75%, 2 Jahre 50%, 2 Jahre 25 %
  • maximal 10 Mehrdienstleistungen pro Monat

 

 

PA - Selfservice

PA-Selfservice

 

Bereits im Jahr 2011 startete das Projekt „Gehaltsstreifen online“ und wurde in Zusammenarbeit der Personalabteilung, der IT und der Dienstnehmervertretungen ausgearbeitet und ging mit Juni 2013 in den Echtbetrieb.

 

Das PA-Selfservice-System ermöglicht den Kolleginnen und Kollegen im NÖ Landesdienst den aktuellen Bezugsnachweis wie auch ältere Bezugsnachweise und andere regelmäßige Aufstellungen wie etwa den Jahreslohnzettel ONLINE abzurufen bzw. auszudrucken.

 

Die Vorteile des PA-Selfservice liegen vor allem in der Steigerung der Informationsqualität für die ganze Kollegenschaft. Neben den Bezugsnachweisen oder den Jahreslohnzetteln ist auch ein Auswertungsservice in Planung, das etwaige Bestätigungen zur Verfügung stellt. Direkt in PA-Selfservice können sie Ihre gewünschte Emailadresse abspeichern zu der dann Informationsnachrichten gesendet werden (z.B. wenn ein neuer Bezugsnachweis online gestellt wurde). Unerwähnt dürfen natürlich auch nicht die Kosteneinsparungen (Kuverts, Briefmarken,

...) sein. Zusätzlich ist durch diese Lösung nun auch eine Plattform geschaffen worden, wo selbst für Beamte im Ruhestand die Möglichkeit einer detaillierten Information zu Ihrer Abrechnung geschaffen wurde.

 

Die 3 Möglichkeiten des Zugangs zu PA-Selfservice:

Zugang für PA.Net-Benutzer:

Der Einstieg in Ihr persönliches PA-Selfserviceportal erfolgt bei PA.NET-Benutzer über die Applikation „Selfservice“ im Ordner Zeiterfassung – Personal.

 

Zugang für Benutzer mit Portal User-ID (Gerät nicht im Landesnetz aktiv):

Über folgenden Link ist der Einstieg für Benutzer mit einem Portalzugang möglich: https://portal.noe.gv.at

 

Zugang für alle Kolleginnen und Kollegen:

Jede Kollegin und jeder Kollege kann von einem System ihrer/seiner Wahl über folgenden Link einsteigen: https://ma-portal.noe.gv.at

 

Die Anmeldung selbst erfolgt für PA.NET Benutzer mit der Benutzeranmeldung am System und Ihrem persönlichen Kennwort. Für alle anderen Benutzer (Zugang über das Portal bzw. für alle anderen Kolleginnen und Kollegen) mittels Bürgerkarte oder Handysignatur, so ist eine eindeutige Identifizierung sichergestellt und die Anwendung vor unbefugtem Zugriff auf die Daten geschützt.

Detaillierte Informationen zum Thema Handysignatur erhalten Sie über www.handysignatur.at oder in unseren Bürgerbüros.

 

 

Für etwaige Rückfragen hierzu steht Ihnen Ihre Personalvertretung bzw. Ihr Betriebsrat vor Ort gerne zur Verfügung.

Symbolfoto:

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Durch Inkrafttreten der Dienstrechtsnovelle 2014 ist es für Landesbedienstete möglich, eine Freistellung unter Entfall der Bezüge oder eine teilweise Freistellung in der Dauer von ein bis drei Monaten zu beantragen, um die Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegestufe 3 bzw. dementiell erkrankten oder minderjährigen Angehörigen ab Pflegestufe 1 kurzfristig in häuslicher Umgebung zu ermöglichen.

 

Zu den nahen Angehörigen zählen wie bei der Familienhospizkarenz auch die Schwiegereltern bzw. -kinder. Diese Maßnahme kann für dieselbe Person pro Landesbediensteten einmal in Anspruch genommen werden.

 

Verändert sich die Pflegeeinstufung, ist eine neuerliche Antragstellung möglich.

 

Wichtig dabei ist, dass für die Zeit der Pflege auch Pflegekarenzgeld in Anspruch genommen werden kann. Die Höhe entspricht ca. 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Bei Pflegeteilzeit wird dieser Betrag aliquot zuerkannt.

 

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Personalvertretung.

 

Rechtsschutzvorsorge (private Rechtsschutzversicherung)

 

ARAG Private Rechtsschutzvorsorge für GÖD-Mitglieder

Die Absicherung der öffentlich Bediensteten im Berufsleben ist uns als Interessensvertretung ein wichtiges Anliegen. Deshalb erhalten Mitglieder der GÖD unter anderem den in der heutigen Zeit immer wichtiger werdenen Berufsrechtsschutz. Darüber hinaus gibt es aber auch vor allem im privaten Umfeld Bereiche, die einer Sicherheit bedürfen. Deshalb haben wir für die Kolleginnen und Kollegen im NÖ Landesdienst mit unseren Versicherungspartnern weitere Vereinbarungen getroffen, die auch die Bediensteten im privaten Lebensbereich unterstützen und absichern. So gibt es für NÖ Landesbedienstete etwa eine private Zusatzkrankenversicherung, die im Rahmen einer Gruppenkrankenversicherung TOP-KONDITIONEN garantiert. Um den Kreis der „Sicherheit“ zu schließen, gibt es darüber hinaus diese private Rechtsschutzvorsorge, die wir für GÖD-Mitglieder ausverhandelt haben.

 

Mehr Informationen entnehmen Sie bitte unserer Broschüre:

Nutzen Sie die Möglichkeit, die unser Partner INVIVA, der den Vertrag mit uns
gemeinsam ausverhandelt hat, zur Verfügung stellt. Sei es für Fragen, Beratungen oder einer unverbindlichen Berechnung.



unsere INVIVA AnsprechpartnerInnen:

 

INVIVA GmbH.
Dietrich-Keller-Straße 24
8074 Raaba-Grambach

 

Homepage: www.inviva.at/goed
E-Mail: noel@inviva.at
Telefon: +43 (316) 407078

 

 

Richtlinie "Sucht am Arbeitsplatz"

Die Richtlinie "Sucht am Arbeitsplatz" ist ein klares, transparentes Hilfsangebot für alle Bedienstete und bietet eine individuelle gestaffelte und konsequente Maßnahmenstruktur. Darüber hinaus bietet sie den Beteiligten Handlungssicherheit und trägt zum Abbau von Diskriminierung bei.

 

Sabbatical

Mit dem Sabbatical kann man innerhalb einer Rahmenzeit von 2 bis 5 Jahren, Freizeit für eine Auszeit im Ausmaß eines Jahres erwerben. Dabei werden die Bezüge anteilig gekürzt. Die Bewilligung erfolgt durch die Abteilung Personalangelegenheiten.

 

Das Sabbatical-Freijahr muss vom Alterssabbatical insofern unterschieden werden, da es in der Laufbahn unabhängig vom Regelpensionsalter beantragt und konsumiert werden kann.

 

Es entspricht einer selbst finanzierten Teilbeschäftigung, wobei das eine Jahr Freizeitphase durch einen Minderbezug in der Arbeitsphase finanziert wird.

 

Rahmenzeit

Bezugshöhe in %

2 Jahre

50,00  %

3 Jahre

66,66  %

4 Jahre

75,00  %

5 Jahre

80,00  %

 

Das Sabbatical – Freijahr wird auch gerne vor einem möglichen Pensionsantritt oder einer Ruhestandsversetzung konsumiert. In diesem Fall empfehlen wir jedenfalls zu einer Beratung durch uns. Liegt der Zeitraum fünf Jahre vor dem Pensionszeitpunkt, so sind Auswirkungen auf die Höhe der Abfertigung und gegebenenfalls auf Dienstjubiläen gegeben.

 

Voraussetzungen sind:

  • 5 Jahre ununterbrochen im Landesdienst
  • der Antrag muss spätestens 3 Monate vor Beginn der Rahmenzeit im Dienstweg eingebracht werden
  • es dürfen keine wichtigen dienstlichen Gründe im Wege stehen

Den Antrag auf "Sabbatical" finden Sie in der Rubrik "Formulare"

 

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Personalvertretung

 

Sonderurlaub

Grundsätzlich gibt es 2 unterschiedliche Arten von Sonderurlauben. Einerseits den Sonderurlaub unter Enfall der Bezüge, andererseits den Sonderurlaub unter Fortgewährung der Bezüge.

 

Die Bewilligung folgender Sonderurlaube erfolgt durch die/den DienststellenleiterIn:

 

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe kann Bediensteten von der Dienststellenleitung Sonderurlaub, insgesamt jedoch nur bis zum Höchstausmaß von 64 Stunden im Jahr, gewährt werden.

 

Diese berücksichtigungswürdigen Gründe sind zB:  Wohnungswechsel; Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin; Tod der Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Enkelkinder oder Geschwister, eines Schwiegerkindes, des / der Ehegatten / Ehegattin, des / der Lebensgefährten / Lebensgefährtin, eines eigenen Kindes oder eines Wahl- oder Adoptivkindes; Eheschließung des Bediensteten / der Bediensteten, Eheschließung der Kinder; Vorladung zu Verwaltungsbehörden und Gerichten als Partei, als Zeuge oder als Laienrichter, Vorladung zur Kraftfahrzeugüberprüfung, Teilnahme an Elternsprechtagen; Aufsuchen eines Arztes / einer Ärztin zur Gesundenuntersuchung oder wegen einer nicht akuten Erkrankung (z. B. Zahnbehandlung), wenn das Aufsuchen des Arztes / der Ärztin nur während der Dienstzeit möglich; Einsätze zur Lebens- oder Umweltrettung im Rahmen von Großschadensereignissen oder Katastrophen (z.B. Hochwasser) durch Mitglieder von Einsatzorganisationen (Rettung,…)

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Die Bewilligung folgender Sonderurlaube erfolgt durch die Personalabteilung: 

 

In einigen Fällen ist eine direkte Bewilligung durch die Personalabteilung notwendig. Dies erfolgt bei Übungen der Feuerwehr, Verehelichung, Dienstprüfungen und Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge. 

 

Den Antrag auf "Sonderurlaub" finden Sie in der Rubrik "Formulare"

 

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Personalvertretung

 

 

Teilzeitbeschäftigung

Bedienstete können über Antrag – wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen – ihre regelmäßige Wochendienstzeit herabsetzen. Beamte können bis zur Hälfte freigestellt, das Beschäftigungsausmaß eines VB bis auf 14 Wochenstunden reduziert werden.

 

Wenn für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen ist, ist die Freistellung zu gewähren
(zwischen 50 % und 100 %).

 

Für Kindergartenpädagoginnen sind aus dienstlichen Gründen derzeit ausschließlich „Job-Sharing“ und „20 Stunden ZusatzpädagogIn“ möglich.

 

Bedienstete, die einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Teilzeit wegen Kindererziehung haben, wird die Teilzeit auf Antrag auch befristet gewährt.

 

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Personalvertretung.

Überbrückungspension - Arbeitszeit-Reduzierung finanziell optimal abdecken

Flexible Übergangsmodelle gefragt

Wir alle sind mit einer längeren Lebensarbeitszeit konfrontiert. Als DienstnehmerInnenvertretung haben wir bisher bereits viele entsprechende Begleitmaßnahmen dazu positiv mit der Dienstgeberseite ausverhandeln können. Ein für uns wichtiger Themenpunkt ist es dabei, durch flexiblere Übergangsmodelle ein „Ausgleiten“ in die Pension zu schaffen. Wir bringen Ideen ein, zeigen Modelle auf und bieten Möglichkeiten für viele Eventualitäten des Lebens. Ein genau solches Modell ist die Überbrückungspension.

 

Arbeitszeitreduzierung finanziell abdecken:

Ab dem 55. Lebensjahr können Sie die Arbeitszeit reduzieren und spätestens ab dem 65. Lebensjahr die gesetzliche Alterspension in Anspruch nehmen. Durch die Arbeitszeitreduzierung verringert sich aber natürlich auch Ihr Gehalt. Um diesen Verdienstentgang auszugleichen, bietet die Niederösterreichische VersicherungAG eine zeitlich begrenzte Pensionsversicherung zu TOP-Konditionen an. Sie finanzieren somit während Ihrer vollen Erwerbstätigkeit eine private Überbrückungspension.

 

Merkmale

  • Pensionszahlungsdauer ab dem 55. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr möglich
  • Die Mindestvertragslaufzeit während der Ansparphase beträgt 15 Jahre
  • Auszahlung als einmalige Kapital- oder monatliche Pensionszahlung (KESt-frei)
  • Bei Ableben während der Pensionszahlungsdauer erhalten Ihre Hinterbliebenen das nicht verbrauchte Kapital
  • Ihre Versicherungsprämie wird mit Spezialkonditionen berechnet
  • 3 Modelle zur Auswahl – für jedes Sicherheitsbedürfnis und jede Risikobereitschaft eine passende Vorsorgelösung

Nähere Informationen zum Produkt "Überbrückungspension" sowie unsere Ansprechpartner des Versicherungspartners NV finden Sie im Bereich Broschüren.

 

Vorübergehender Einsatz in einer anderen Verwendung

Gelegentlich werden Kolleginnen und Kollegen vorübergehend auf einem höherwertigeren Dienstposten eingesetzt, wobei die dafür möglichen dienstrechtlichen Maßnahmen nicht zeitgerecht getroffen werden.

 

Gemäß § 27 Abs. 3 NÖ LBG können die Bediensteten, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, nach Maßgabe ihrer Eignung vorübergehend auch ohne Änderung der Dienstpostenbesetzung und ohne Zuordnung zur Besorgung von Aufgaben einer anderen Verwendung als der eigenen eingesetzt werden (vorübergehender Einsatz; z.B. zur Vertretung eines erkrankten Bediensteten in dringenden Angelegenheiten). Die Anordnung vorübergehender Einsätze erfolgt durch Weisung der Dienststellenleitung.

 

Für vorübergehende Einsätze sind grundsätzlich Bedienstete in Verwendungen der gleichen oder höherer Gehaltsklassen heranzuziehen. Nur dann, wenn der vorübergehende Einsatz durch derartige Bedienstete unmöglich oder unzweckmäßig ist, können Bedienstete in Verwendungen einer niedrigeren Gehaltsklasse vorübergehend in Verwendungen höherer Gehaltsklassen eingesetzt werden. Diesen Bediensteten gebührt, wenn ihr Dienstverhältnis dem NÖ LBG unterliegt, gemäß § 67 Abs. 4 NÖ LBG ab dem 31. Tag eines solchen ununterbrochenen Einsatzes eine wie folgt anwachsende Aufzahlung:

a) vom 31. bis zum 60. Kalendertag 50 %,

b) ab dem 61. Kalendertag 100 %

der Differenz auf das ihrer Gehaltsstufe entsprechende Gehalt in der höheren Gehaltsklasse.

 

Die Meldungen dieser Einsätze mit dem Formular „Vorübergehende Einsätze in höheren Gehaltsklassen“ sind daher erst ab einer Mindesteinsatzdauer von ununterbrochen 31 Tagen erforderlich. Vorübergehende Einsätze von Bediensteten für Aufgaben desselben Dienstpostens gelten auch dann als ununterbrochen, wenn sich an einen mehr als 61-tägigen Einsatz mit einer Unterbrechung von weniger als vier Wochen ein neuerlicher Einsatz anschließt. Für diesen Fall wird das Datum des letzten vorangegangenen Einsatztages benötigt.

 

Den Antrag auf "Entschädigung für vorübergehenden Einsatz in einer anderen Verwendung" finden Sie in der Rubrik "Formulare"

 

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Personalvertretung

 

 

Wiedereingliederungsteilzeit für Beamte

Zielgruppe:
Vollbeschäftigte Beamte bei einer Rückkehr aus dem Krankenstand in den Arbeitsprozess.

Ziel:
Die Teilzeit soll den Einstieg in Arbeitsprozess erleichtern.

Voraussetzungen/Eckpunkte:

  • Mindestens 6 Monate Krankenstand innerhalb der letzten 5 Jahre
  • Dauer: maximal 1 Jahr
  • Reduktion auf 50%
  • Befürwortung des Dienststellenleiters notwendig.     
  • Einbindung der Dienststellenpersonalvertretung (DPV) für die Vereinbarung der Arbeitseinteilung.
  • Das dienstliche Interesse darf nicht dagegen sprechen.
  • Verbot Anordnung von Mehrdienstleistungen
  • Antrag während des Krankenstandes erforderlich
  • Ärztliche Bestätigung der Dienstfähigkeit notwendig

Finanzieller Rahmen:
75% Bezug für 50% Arbeitsleistung

Möglichkeiten im Kindergartenbereich:
Job Sharing mit 20/20 Stunden, 20 Stundenpädagogin in Kindergärten ab 5 Gruppen  oder Verwendung als Springerin.

Wiedereingliederungsteilzeit für Vertragsbedienstete

Zielgruppe:
Vertragsbedienstete bei einer Rückkehr aus dem Krankenstand in den Arbeitsprozess.

Ziel:
Soll den Einstieg in Arbeitsprozess erleichtern.

Voraussetzungen/ Eckpunkte:

  • Mindestens 6-wöchiger Krankenstand
  • Dauer von 1 - 6 Monate (Verlängerung um 1-3 Monate möglich)
  • Reduktion des Beschäftigungsausmaßes auf 12 Wochenstunden möglich
  • Befürwortung des Dienststellenleiters notwendig      
  • Einbindung der Dienststellenpersonalvertretung (DPV) für die Vereinbarung der Arbeitseinteilung.
  • Das dienstliche Interesse darf nicht dagegen sprechen
  • Verbot von Mehrdienstleistungen
  • Antrag während des Krankenstandes erforderlich
  • Beratung über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit mit einem arbeitsmedizinischen Institutes z.B. Fit2work, WorkLab
  • Abschluss der Wiedereingliederungsvereinbarung

Dienst- und besoldungsrechtliche Auswirkungen
Der Dienstposten bleibt erhalten, die Auswirkung auf die Arbeitseinteilung muss mit dem Dienststellenleiter geklärt werden.

Die  Teilzeit bewirkt die Aliquotierung der Abfertigung alt, bzw.  eines allfälligen  Dienstjubiläums.

Ziel der Beratung durch Fit2work,  WorkLab, Arbeitsmediziner
Feststellung  der Arbeitsfähigkeit, Erstellung des Wiedereingliederungsplans für die Wiedereingliederungsvereinbarung.

 

Das Wiedereingliederungsgeld
Durch den Beitrag der Krankenkassen zur Wiedereingliederungsteilzeit  ist die Bezugshöhe deutlich höher als der normale Teilzeitbezug!

 

Möglichkeiten im Kindergartenbereich:
Job Sharing mit 20/20 Stunden, 20 Stundenpädagogin in Kindergärten ab 5 Gruppen  oder Verwendung als Springerin.

Zuordnung

Jede Änderung der Verwendung von Bediensteten, die über einen vorübergehenden Einsatz in einer anderen Verwendung hinausgeht, erfolgt mittels bescheidmäßiger Zuordnung (§ 24 NÖ LBG) durch die Dienstbehörde.

 

Grundsätzlich erfolgen Zuordnungen zu einer anderen Verwendung nur auf Antrag der jeweiligen Bediensteten (Formular „Antrag auf Wechsel der Verwendung durch Zuordnung“, Beilage 6 der Vorschrift „Formulare Personalangelegenheiten“, Systemzahl 01-03/00-1550). Die Anträge sind im Dienstweg mit der Bestätigung der Dienststellenleitung über das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen vorzulegen.

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